Sanierungsgebiete - Förderung von Maßnahmen
Förderung privater Maßnahmen
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch private Grundstückseigentümer Fördermittel erhalten. Förderfähig sind Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung von denkmalgeschützten bzw. baukulturell wertvollen Gebäuden und Ensembles (geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung). Die Förderung schließt auch energetische Erneuerungen ein.
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist der Abschluss eines Modernisierungsvertrages zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer. Der Vertrag muss dabei vor Beginn der Maßnahme abgeschlossen werden. Bereits begonnene Maßnahmen können nachträglich nicht mehr gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Wenn Sie eine Maßnahme im Sanierungsgebiet planen, sollten Sie sich daher bereits vor Beginn darüber informieren, ob und inwieweit eine finanzielle Förderung möglich ist.
Alle Maßnahmen im Sanierungsgebiet haben den Zielen der Sanierung zu entsprechen. Damit die Vorhaben möglichst frühzeitig beurteilt, bei Bedarf abgestimmt und ggf. angepasst werden können, sollten Sie sich mit der Stadt in Verbindung setzen, sobald Sie erste Ideen für Ihr Projekt haben.
Der Rat der Stadt Jever hat in seiner Sitzung am 02.03.2016 Richtlinien zur Gewährung von Fördermitteln für private Maßnahmen beschlossen. Die Richtlinien können Sie hier einsehen:
Förderrichtlinien für private Maßnahmen (PDF, 142 kb)
Steuerliche Vorteile
Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden in Sanierungsgebieten erhöht steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn keine Städtebaufördermittel in Anspruch genommen wurden. Voraussetzung für die erhöhte steuerliche Absetzbarkeit ist allerdings, dass vor Durchführung der Maßnahmen der o.a. Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag mit der Stadt Jever abgeschlossen wurde. Ohne den vorherigen Abschluss eines solchen Vertrages kann dem Grundstückseigentümer keine Bescheinigung im Sinne des § 7h EStG ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Ausführungen lediglich einen allgemeinen Hinweis darstellen und die Stadt Jever keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne übernimmt. Nähere Einzelheiten sollten Sie daher mit Ihrem Steuerberater erörtern.
Sanierungsrechtliche Genehmigungen
Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung gilt nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke ein zeitlich beschränktes Sonderrecht. Gemäß § 144 BauGB bedürfen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge der schriftlichen Genehmigung. Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
Sanierungsrechtliche Genehmigungen
Für die Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung steht ein Antragsformular zur Verfügung. Das Formular soll lediglich der Erleichterung der Antragstellung dienen. Ein Antrag kann auch formlos per Brief oder E-Mail gestellt werden. In jedem Fall sollten die Angaben im Antrag so umfassend sein, dass erkennbar ist, wofür die Genehmigung beantragt wird. Das Antragsformular kann hier heruntergeladen werden:
Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung (PDF, 71 KB)
Sanierungsvermerke im Grundbuch
In § 143 BauGB ist geregelt, dass das Grundbuchamt in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke einen Sanierungsvermerk einzutragen hat. Diese Eintragung dient ausschließlich der Information aller Grundstückseigentümer und jedes anderen, der Grundstücksinteressen im Sanierungsgebiet hat. Alle Beteiligten wissen damit, dass das jeweilige Grundstück im Sanierungsgebiet liegt und bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge der Genehmigung durch die Stadt Jever bedürfen. Durch diese Vorgehensweise sollen Fehlinvestitionen weitgehend ausgeschlossen werden. Der Sanierungsvermerk dient insofern dem Schutz der Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke. Er ist keine Grundstücksbelastung im Sinne des Grundbuchrechtes und hat damit keine Rangstelle im Grundbuch. Finanzierungen, für die Sicherheiten im Grundbuch gestellt werden müssen, oder andere Belastungen in den Grundbüchern können weiterhin erfolgen. Nach dem Abschluss der Sanierung werden die Sanierungsvermerke wieder gelöscht. Durch die Eintragung und die Löschung entstehen den Grundstückseigentümern keine Kosten.
Sanierungsträger
Bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahme wird die Stadt Jever durch die DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG unterstützt. Die DSK ist von der Stadt Jever als Sanierungsträger mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahme beauftragt und handelt im Auftrag der Stadt. Die DSK nimmt unter anderen folgenden Aufgaben wahr:
- Beratung der Grundstückseigentümer in sanierungsrechtlichen Angelegenheiten und finanziellen Fragen zu einzelne Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden
- Vorbereitung von Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarungen
- Bewirtschaftung der Fördermittel in Abstimmung mit der Stadt Jever