Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge
Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen werden nach dem Baugesetzbuch Erschließungsbeiträge erhoben.
In den §§ 123 und folgende schreibt das Baugesetzbuch vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Straße zu 90% von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen (einmaliger Erschließungsbeitrag). Der Gesetzgeber rechtfertigt dies mit dem besonderen Erschließungsvorteil des Anliegers. Der Beitrag wird für jede Straße nur einmal erhoben und richtet sich nach den tätsächlich entstandenen Kosten. Weitere Bestimmungen sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stad Jever festgelegt.
Der Erschließungsbeitrag darf erst erhoben werden, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertiggestellt und für die Allgemeinheit gewidmet worden ist. Danach hat die Stadt vier Jahre Zeit, um den Beitrag zu fordern. Mit dem Begriff der endgültigen Herstellung sind bestimmte bauliche Anforderungen verbunden. Daher kann zwischen dem Ausbau einer Sraße und der Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen.
Für Straßen, die noch nicht endgültig fertig sind, darf die Stadt von den Grundstückseigentümern bereits Vorausleistungen oder Teilbeiträge verlangen, die am Ende verrechnet werden.
Straßenausbaubeiträge
Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen sowie deren Nebenanlagen (Radwege, Gehwege, Beleuchtung, Entwässerung usw.) können die Gemeinden Straßenausbaubeiträge erheben. Geregelt ist dies in § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG). In Jever hat die Stadt Jever von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen.
Die Erhebung von Ausbaubeiträgen kommt nicht in Betracht, sofern Erschließungsbeiträge (insbesondere für die erstmalige Herstellung von Anbaustraßen und unbefahrbaren Wohnwegen) zu erheben sind. Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.
Kanalbaubeiträge
Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Stadt bei der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Abwasseranlagen gem. § 6 und § 6a Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) Kanalbaubeiträge. Hier wird unterschieden zwischen Schmutzwasser- und Niederschlagswasserkanalbaubei-trägen.
Der Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Fläche berechnet, die sich durch Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl ergibt. Der Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der Fläche berechnet, die sich durch die Vervielfältigung der Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl ergibt.
Wann entsteht die Beitragspflicht?
Die Beitragspflicht entsteht in der Regel mit Beendigung der Baumaßnahme und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Vor Beendigung der Maßnahme dürfen jedoch bereits Vorausleistungen verlangt werden, die am Ende verrechnet werden.
Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige (z.B. Eheleute) können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.